Allgemeine Geschäftsbedingungen - Good Lack Pulverbeschichtung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. ALLGEMEINES
    1. Sämtliche von uns erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers, insbesondere das Anschließen von bzw. der Verweis auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter im Anbot oder in der Auftragsbestätigung, sind rechtsunwirksam.
    2. Der Auftraggeber anerkennt diese Bedingungen aufgrund Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung, sowie durch sonstige Vereinbarung oder jedenfalls dann, wenn die Ware oder Leistung vorbehaltlos angenommen wird oder bei längerer Geschäftsbeziehung durch vorbehaltlose Annahme der Faktura.
  2. GEWÄHRLEISTUNG / SCHADENERSATZ
    1. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung von Ge währleistungsansprüchen.
    2. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Fall von Körperverletzung ausge schlossen.
    3. In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Der Auftragswert ist bei Kauf - oder Werkverträgen das Entgelt für die Lieferung des Vertragsgegenstandes.
    4. Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen den Auftraggeber ist auf jeden Fall ausgeschlossen.
    5. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die seine Gehilfen bzw. seine Dienstnehmer verursachen, gemäß § 1313 a ABGB nur insofern, als der Schaden durch eine Handlung grob fahrlässig verursacht wurde, die zur Erfüllung der Vertragspflichten unumgänglich nötig war.
    6. Schadenersatzforderungen verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, von dem der Auftraggeber den Schädiger vom Schaden in Kenntnis gesetzt hatte.
    7. Für diejenigen Leistungen, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der gegen den Unterlieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüche. Für Mängel die aus fehlerhafter Wartung, Anwendung (z.B. Reinigung) oder normaler Abnützung entstehen, entfällt die Gewährleistung.
    8. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen wird bis zu einer Höhe von 3 % keine Haftung übernommen. Für Formveränderungen, Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß - oder Passgenauigkeit beweglicher Teile, leisten wir keinen Kostenersatz.
    9. Hersteller - oder produktionsbedingte Eigenschaften des Pulvers, wie z.B. die Beständigkeit des Farbtones gegen Sonnenlicht, Schwankungen des Farbtons und des Glanzes und ähnliches, können von uns nicht beeinflusst werden.
    10. Im Falle der Rücksendung der Waren an uns übernimmt der Auftraggeber die Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Ware oder Teile derselben an den Auftraggeber erfolgt auf unsere Kosten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
    11. Von uns geleistete anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift erfolgt nach bestem Wissen. Sie kann jedoch die vom Kunden durchzuführende Untersuchung der Produkte, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, wie z.B. für eine bestimmte mechanische Belastung, nicht ersetzen.
  3. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
    1. Unsere Leistungen erfolgen, falls nicht anders schriftlich vereinbart, unfrei und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab unserem Werk.
    2. Wir stellen verauslagte Transportkosten, ebenso wie Lagergeld oder ähnliche Unkosten, dem Auftraggeber in Rechnung. Die Transportversicherung für An - und Abtransport der Waren wird von uns nicht gedeckt.
    3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und werden diese bei Auslieferung getrennt berechnen.
    4. Im Falle der Abholung und Lieferung von in unserem Werk zu bearbeitenden Waren durch einen LKW oder sonstiges Transportmittel unseres Unternehmens hat der Auftraggeber für die Beladung in seinem Unternehmen und nach Bearbeitung der Ware die Entladung an diesem Ort durch von ihm beigestellte Hilfskräfte zu sorgen. Unsere Fahrer sind nicht berechtigt bei Abholung der Ware auf Lieferscheinen die ordnungsgemäße und mängelfreie Übernahme zu bestätigen, sondern lediglich die Übernahme einer bestimmten Ware, Anzahl von Teilen oder ähnliches.
    5. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, außer, wenn frachtfreie Zusendung vereinbart wurde. Die Lieferung gilt mit der Übergabe der Waren an den Frachtführer, Bahn, Post, Spedition oder Abholer als von uns vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Auftraggeber über. Sofern mit dem Auftraggeber keine spezielle Versandart schriftlich vereinbart worden ist, steht es uns frei, den Versandweg, die Versandart und das Transportmittel nach bestem Dafürhalten, jedoch ohne Gewähr, auszuwählen.
    6. Von uns bekannt gegebene Liefertermine sind unverbindlich. Für ihre Einhaltung kann keine Gewähr übernommen werden. Die schriftliche Vereinbarung eines Liefertermins im Einzelfall gilt erst dann als verbindlich, wenn sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben vom Auftraggeber erteilt wurden.
  4. LOHNBESCHICHTEN, VORBEHANDLUNG UND SANDSTRAHLEN
    1. Basis der Farbtonvereinbarung und des Oberflächenzustandes ist das von uns hergestellte Musterblech oder die mit dem Auftraggeber vereinbarte Musterbeschichtung. Die Farbtongenauigkeit ergibt sich aus den Lieferbedingungen des jeweiligen Pulverlackherstellers. Wir weisen darauf hin, dass auch bei Anwendung von Pulver identer Charge eine Übereinstimmung des Farbtones mit von anderen Betrieben hergestellten Beschichtungen nicht gewährleistet ist. Haftung oder Gewährleistung dafür, dass der ausgewählte Farbton dem einer anderen Kommission entspricht, kann nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Angabe des Objekts übernommen werden, dem die Beschichtung anzugleichen ist.
    2. Bei Effektlacken können wir Gewährleistung für die Einheitlichkeit des Farbtones (Farbeindruckes) nur dann geben, wenn sämtliche Beschichtungsarbeiten mit einer einzigen Pulverlackcharge erfolgen können. Dazu ist es erforderlich, dass wir vorab über den Gesamtumfang aller durchzuführenden Arbeiten vollständig informiert werden und uns das zu beschichtende Objekt genau beschrieben wird.
    3. Der Auftraggeber hat uns die Waren frei von Bearbeitungsrückständen und Spänen, Verschmutzungen, z.B. durch Kleber, Silikon und Reste von Klebebändern und ähnliches, oder ähnlichen Oberflächenmängeln zu übergeben. Entspricht die übergebene Ware nicht oder handelt es sich um vorkorrodiertes Material, ist eine Qualitätsbearbeitung nicht möglich. Der Auftraggeber hat uns dadurch entstehende allfällige Mehrkosten zu ersetzen.
    4. Hohlkammerprofile und Konstruktionen aus solchen Profilen sind vom Auftraggeber mit Bohrungen oder Öffnungen zum einwandfreien Ein - und Auslauf der Vorbehandlungsmittel zu versehen. Die Anfertigung von Bohrungen oder Öffnungen durch uns ist kostenpflichtig.
    5. Wir weisen darauf hin, dass es tro tz sorgfältiger Bearbeitung bei der Beschichtung von eloxierten, feuer - oder galvanisch verzinkten -, sowie Gussteilen, ebenso von entlackten oder sandgestrahlten Teilen mit Fugen (z.B. Felgen, Radiatoren) durch Ausgasen bzw. durch alte Farbreste oder Entlackungsrückstände in Ritzen, zu Bläschen- oder Kraterbildung kommen kann. Eine solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar.
    6. Beim Sandstrahlen, Beschichten und beim Beizen können auch bei sorgfältiger Bearbeitung Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Sandgestrahlte Flächen können binnen kurzer Zeit, zB durch Luftfeuchtigkeit, wieder rosten. Wir empfehlen daher, sandgestrahlte Gegenstände raschest abzuholen.
    7. Wir weisen darauf hin, dass bei nicht behandelten Laserkanten es zu Abplatzungen auf der Oxydschicht kommen kann. In weiterer Folge kann der Lack unterwandert werden. Wir übernehmen keine Gewährleistung aus solchen Fehlern. Weiter weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Folgeschäden aus diesem Titel in keiner Form anerkannt werden.
    8. Der Auftraggeber hat Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer bei der Pulverbeschichtung mittels eines elektrostatischen Verfahrens arbeitet, eine VE - Anlage und das damit verbundene Verarbeitungsverfahren nicht zur Anwendung gelangt, die Vorbehandlung so mit nicht zur Gänze der Norm des Österreichischen Lackinstitutes entspricht. Der Auftraggeber erteilt in Kenntnis dieses Umstandes den Auftrag. Er erklärt, dass ihm die Unterschiede dieser Verarbeitungsmethoden und die daraus möglicherweise resultierenden Folgen für Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beschichtung bekannt sind. Die Geltendmachung von Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen mit der Begründung, diese Verarbeitungsmethode z. B. für Fassadenteile, Alu oder verzinkt, sei beim gegenständlichen Auftrag nicht geeignet, wird ausgeschlossen.
    9. Der Auftraggeber hat Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer bei der Pulverbeschichtung mittels eines elektrostatischen Verfahrens arbeitet, eine VE - Anlage und das damit verbundene Verarbeitungsverfahren nicht zur Anwendung gelangt, die Vorbehandlung so mit nicht zur Gänze der Norm des Österreichischen Lackinstitutes entspricht. Der Auftraggeber erteilt in Kenntnis dieses Umstandes den Auftrag. Er erklärt, dass ihm die Unterschiede dieser Verarbeitungsmethoden und die daraus möglicherweise resultierenden Folgen für Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beschichtung bekannt sind. Die Geltendmachung von Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen mit der Begründung, diese Verarbeitungsmethode z. B. für Fassadenteile, Alu oder verzinkt, sei beim gegenständlichen Auftrag nicht geeignet, wird ausgeschlossen.
  5. VERPACKUNG
    1. Die genannten Preise verstehen sich ohne Verpackung.
    2. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen, Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn nichts anders vereinbart gilt ein Verpackungszuschlag von 3 %.
  6. NEBENABREDEN, VERTRAGSÄNDERUNGEN- UND ERGÄNZUNGEN
    1. Nebenabreden, Vertragsänderungen oder-ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der Schriftform ist auch mit einem Telefax entsprochen, ausgenommen, wenn ein Einschreibebrief verlangt wird.
    2. Mündliche Zusagen aller Art werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
  7. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN DIESER VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind vielmehr durch solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen.
  8. SCHUTZRECHTE DRITTER
    Erfolgen Lieferungen oder Zeichnungen oder sonstige Angaben durch den Auftraggeber und werden dadurch Schutzrechte Dritte verletzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hinsichtlich aller diesbezüglichen Ansprüche Dritter Schad- und klaglos zu halten.
  9. ZAHLUNGSVERZUG
    Für den Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber auch ohne Verschulden dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. sowie den Ersatz von Mahnspesen und der Kosten außergerichtlicher Verfolgung von Ansprüchen.
  10. PFÄNDUNG
    Sollte die Pfändung eines von unserer Firma gelieferten Gegenstandes durch Drit te durchgeführt werden, muss der Auftraggeber den Gläubiger unverzüglich schriftlich über die Miteigentümerschaft von Good Lack, Laussermayer unter genauer Anführung entsprechender Daten informieren. Alle daraus entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Die Leistung, die an dem betreffenden Gegenstand durchgeführt wurde, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  11. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
    Soweit keine gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Bei Aufhebung des Vertrages sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, dem Auftraggeber, insbesondere bei Vorliegen von Aufträgen über Sonder- bzw. Spezialanfertigungen, bereits gefertigte und noch nicht versandte Ware in Rechnung zu stellen.
  12. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT
    1. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichts vereinbart.
    2. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
    3. Auf die Rechtsbeziehung zwischen uns und Auftraggeber findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.

Stand: Jänner 2013

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